Schloss Schallaburg

Stand: Juli 2023
  1. Diese Hausordnung regelt die Benützung aller vorhandenen Räumlichkeiten einschließlich sämtlicher dazugehörender Außenanlagen. Alle Mitarbeiter und Besucher, aber auch Firmen sowie Mieter und deren Mitarbeiter, die sich in diesem Areal aufhalten, unterliegen dieser Hausordnung. Der Besucher nimmt die Hausordnung zur Kenntnis und verpflichtet sich, für die Einhaltung derselben Sorge zu tragen. Zuwiderhandeln wird mit Hausverweis oder Anzeige verfolgt. Personen in alkoholisiertem Zustand kann der Zutritt verweigert werden.
  2. Die Schallaburg darf nur über die vorgesehenen und entsprechend dem Bedarf freigegebenen Eingänge bzw. Einfahrten betreten bzw. verlassen werden. Der Zutritt zu allen technischen Räumen, Werkstätten, Depots, Lagerräumen und Kellern ist nur für Befugte gestattet. Befugte sind Mitarbeiter der Schallaburg und von ihnen unterwiesene und autorisierte Personen.
  3. Sämtliche Ausstellungsräume sind außerhalb der Öffnungszeiten abzusperren. Depots, Lagerräume und Werkstätten sind immer abzusperren und nur unter Aufsicht von Mitarbeitern der Schallaburg oder autorisierten Personen zu öffnen.
  4. Die Mitnahme und der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten in den Ausstellungsräumen; die Mitnahme von Schirmen, Stöcken oder Gleichwertigem; von sperrigen Taschen; von Rücksäcken jeder Größe und von Waffen jeglicher Art (Messer, Schusswaffen, Schlagringe, Pfeffersprays etc.) ist grundsätzlich verboten. Das Berühren und Fotografieren der Ausstellungsobjekte ist untersagt. Einrichtungsgegenstände dürfen nicht von ihrem Standort entfernt werden. Für Beschädigungen der Ausstellungsobjekte und der Schlosseinrichtung haftet der Verursacher. Führungen und Vermittlungsprogramme dürfen ausschließlich von den dazu von der Geschäftsführung ermächtigten Personen durchgeführt werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist umgehend Folge zu leisten.
  5. Das Benützen von Mobiltelefonen, Radios, Lautsprechern und elektronischen Spielgeräten ist verboten, ebenso ist jede das übliche Maß überschreitende Lärmentwicklung zu unterlassen.
  6. Auf die aktuellen Öffnungszeiten wird im Eingangsbereich hingewiesen. Von Montag bis Freitag erfolgt der letzte Einlass in die Ausstellung um 16:15 Uhr, Samstag, Sonntag und Feiertag um 17:15 Uhr. Falls nicht anders angegeben, wird die Schließung der Ausstellungsräume über Lautsprecher kurz vorher durchgesagt, die Räume sind unverzüglich zu verlassen.
  7. Plakate und sonstige Ankündigungen im oder am Gebäude dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen nach Maßgabe des verfügbaren Platzes durch Befugte der Schallaburg angebracht werden.
  8. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur in den dafür bestimmten Bereichen gestattet. Besonders wird darauf hingewiesen, dass die Ausstellungsräume keinesfalls mit Speisen und Getränken betreten werden dürfen.
  9. Alle Räumlichkeiten der Schallaburg sind sauber zu halten.
  10. In der Schallaburg ist das Rauchen sowie das Verwenden von offenem Feuer strengstens untersagt. Insbesondere gilt dies auch für Ausstellungsräume, Lagerräume, Depots, Keller, Vortragssaal, Shop- und Kassenbereich sowie den Gang- und Garderobenbereich. Ausgenommen davon ist das Rauchen in den dafür vorgesehenen Bereichen im Hof. In diesem Zusammenhang wird auf die Brandschutzordnung verwiesen, die für jeden Mitarbeiter und Besucher bindend ist. Diese liegt in der Kassa und im Büro zur Einsicht auf.
  11. Bei Ertönen des Feueralarms ist die Schallaburg auf kürzestem Wege sofort zu verlassen. Der Aufzug darf hierbei nicht benützt werden.
  12. Ein- bzw. Umbauten oder Installationen im Rahmen von Ausstellungsgestaltungen sowie für die Dekoration im Rahmen von Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verantwortlichen der Schallaburg und sind nach deren Weisung vorzunehmen. Für jeden hierbei entstandenen Schaden haftet der Veranstalter bzw. Ausführende. Es dürfen nur schwer entflammbare Materialien verwendet werden.
  13. Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet.
  14. Für die Garderobe wird keine Haftung übernommen.
  15. Aufsichtsorgane mit Abzeichen sind berechtigt Schauräume aus Sicherheitsgründen zu sperren. Ihren Anordnungen ist auch sonst Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde können aus dem Haus gewiesen werden und erhalten das Eintrittsgeld nicht rückerstattet.
  16. Schadensfälle, die durch Nichtbeachtung der Hausordnung entstehen, unterliegen der vollen persönlichen Haftung. Eltern haften für ihre Kinder.
  17. Fluchtwege, Ausgänge und Zufahrtswege müssen unverstellt bleiben. Bei Stromausfall ist unbedingt auf die Fluchtwegsituation zu achten.
  18. Fluchtwegstore sind mit einem Panikschloss ausgestattet – in Fluchtwegrichtung kann das Tor auch im versperrten Zustand geöffnet werden. Die Tore sind daher in Gegenrichtung immer zu versperren.
  19. Der diensthabende Projektleiter hat bei Veranstaltungen als Bevollmächtigter der Leitung der Schallaburg in Krisen- oder Gefahrensituationen die Letztentscheidungskompetenz gegenüber den Mitarbeitern der Schallaburg, dem Publikum und etwaigen hausexternen Veranstaltern, Mietern und dgl.
  20. Im Falle von Feierlichkeiten oder der Benutzung der gastronomischen Anlagen durch Gäste nach Veranstaltungen werden der Zeitpunkt der Sperrstunde und damit die Räumung des Hauses vom diensthabenden Projektleiter festgelegt.
  21. Gefundene Gegenstände sind unverzüglich im Büro oder der Kassa zu hinterlegen und werden dort nach erbrachtem Eigentumsnachweis ausgehändigt.
  22. Das gesamte Areal wird videoüberwacht.
  23. Alle von der Schallaburg gesetzten Maßnahmen zur Eindämmung von Covid-19 sind einzuhalten.
  24. Fotografieren und filmen ist in der Ausstellung ohne Blitzlicht, Stativ und Selfie-Stangen für private Zwecke bis auf Widerruf erlaubt. Wir behalten uns vor, das Fotografieren und Filmen für die Ausstellung oder für Teilbereiche fallweise gänzlich zu untersagen. Das Fotografieren und Filmen für kommerzielle und wissenschaftliche Zwecke sowie die Verbreitung von Bildmaterial im Internet bedürfen der Genehmigung.